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Geschäftsbedingungen für das Partnerprogramm

INDEM SIE ENTWEDER AUF „AKZEPTIEREN“ KLICKEN, UM DIESE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZU AKZEPTIEREN, ODER EINE PARTNERVEREINBARUNG UNTERZEICHNEN, BESTÄTIGEN SIE („Teilnehmer“), DASS SIE BEFUGT SIND, DIESE IM NAMEN DES TEILNEHMERS ZU AKZEPTIEREN, UND VERSTEHEN UND STIMMEN ZU, DASS DER TEILNEHMER AN DIESE GEBUNDEN IST. 

1         BEGRIFFSBESTIMMUNGEN.

Die folgenden Begriffe haben im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Bedeutung:

(a) „Von DataCore bereitgestellte Ressourcen“ bezeichnet alle Ressourcen jeglicher Art (ob materiell, immateriell, personell oder anderweitig), die dem Teilnehmer persönlich, physisch, elektronisch, aus der Ferne, virtuell (wie beispielsweise in der autorisierten DataCore Virtual Training Lab-Umgebung), per Download oder auf andere Weise, direkt oder indirekt, von, durch oder gemäß Vereinbarungen bereitgestellt oder zur Verfügung gestellt werden, die von DataCore getroffenen Vereinbarungen zur Nutzung im Zusammenhang mit einer Partnervereinbarung oder der Teilnehmeraktivität bereitgestellt oder zur Verfügung gestellt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle urheberrechtlich geschützten Materialien, die Überprüfung oder Genehmigung von Test-, Planungs-, Implementierungs- oder anderen vom Teilnehmer bereitgestellten Materialien durch DataCore, Beratung, Anweisungen, Tests, Schulungen, Ausrüstung, Software, Waren, Dienstleistungen oder Informationen.

(b) „Vertriebspartner“ bezeichnet einen von DataCore autorisierten Vertriebspartner, der zum Vertrieb von Softwareprodukten und Dienstleistungen in dem Gebiet berechtigt ist, in dem die Teilnehmeraktivität durchgeführt werden soll.

(c) „Endnutzer“ bezeichnet einen Lizenznehmer eines Softwareprodukts, der dieses Produkt zum Gebrauch und nicht zum Vertrieb oder zur Vergabe von Unterlizenzen erwirbt.

(d) „Teilnehmeraktivität“ bezeichnet: (i) die in einer Partnervereinbarung ausdrücklich als „autorisierte Aktivität“ bezeichneten Aktivitäten; und (ii) falls es sich bei dem Teilnehmer um eine natürliche Person handelt, die eine DataCore-Zertifizierung („Zertifizierung“) als DataCore Certified Implementation Engineer (DCIE) oder eine andere formelle DataCore-Zertifizierung erhalten hat, die Aktivitäten, sich als derart zertifiziert auszugeben, jedoch nur so lange, wie die Zertifizierung gültig ist und nicht abgelaufen ist oder entzogen wurde.

(e) „Partnervereinbarung“ bezeichnet jede Vereinbarung zwischen DataCore und einem Teilnehmer, in die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Verweis ausdrücklich aufgenommen wurden.

(f) „Geschützte Materialien“ bezeichnet alle Veröffentlichungen, Software und Softwarecodes von DataCore, die Marken (wie nachstehend definiert), Dokumentationen, Kurs- oder sonstige Schulungsunterlagen, Whitepaper, Materialien für Implementierungs- und Testpläne sowie Marketingmaterialien – unabhängig davon, ob diese urheberrechtlich geschützt sind oder nicht –, die von DataCore dem Teilnehmer zur Nutzung im Zusammenhang mit der Teilnehmeraktivität zur Verfügung gestellt werden, sowie alle davon abgeleiteten Werke, unabhängig davon, ob diese von DataCore erstellt wurden oder nicht.

(g) „Dienstleistungen“ bezeichnet jene support DataCore-Softwareprodukte, Produktschulungen und professional services von DataCore zum Weiterverkauf an Endnutzer in dem Gebiet, in dem die Teilnehmeraktivität durchgeführt werden soll, allgemein zur Verfügung gestellt werden, wie dies von DataCore nach eigenem Ermessen festgelegt wird, in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

(h) „Softwareprodukt“ bezeichnet die Objektcode-Version der DataCore-Softwareprodukte, die zu diesem Zeitpunkt von DataCore zum Verkauf oder Weiterverkauf an Endnutzer in dem Gebiet, in dem die Teilnehmeraktivität durchgeführt werden soll, allgemein verfügbar gemacht werden, in ihrer jeweils aktuellen Fassung („Software“), sowie die von DataCore zur Nutzung durch Endnutzer bereitgestellte zugehörige Dokumentation („Dokumentation“).

(i) „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ bezeichnet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DataCore für die Teilnahme am Programm und die Nutzung der von DataCore bereitgestellten Ressourcen.

2 ZUSÄTZLICHE VERPFLICHTUNGEN DES TEILNEHMERS. Die folgenden Verpflichtungen gelten zusätzlich zu und nicht anstelle anderer Verpflichtungen des Teilnehmers gegenüber DataCore:

(a) Einschränkungen. Der Teilnehmer erkennt an, dass die Software und die urheberrechtlich geschützten Materialien vertrauliche oder geschützte Informationen von DataCore enthalten, und verpflichtet sich, die Software oder die urheberrechtlich geschützten Materialien weder ganz noch teilweise zu disassemblieren, zu dekompilieren oder auf andere Weise zu versuchen, sie zurückzuentwickeln, es sei denn, dies ist nach geltendem Recht ungeachtet eines solchen Verbots ausdrücklich zulässig. Der Teilnehmer hat keine Rechte an der Software oder den urheberrechtlich geschützten Materialien oder deren Nutzung, es sei denn, dies ist hierin, in der Partnervereinbarung oder in einer separaten Lizenzvereinbarung, in der diese ausdrücklich als von DataCore an den Teilnehmer lizenziert ausgewiesen sind, ausdrücklich festgelegt.  Der Teilnehmer darf die Software oder die urheberrechtlich geschützten Materialien ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von DataCore nicht vervielfältigen, übersetzen, verändern oder davon abgeleitete Werke erstellen oder die urheberrechtlich geschützten Materialien verbreiten, es sei denn, dies ist hierin oder in der Partnervereinbarung ausdrücklich vorgesehen.

(b) Marketing. Der Teilnehmer verpflichtet sich, dass seine Marketing- und Werbemaßnahmen von hoher Qualität und geschmackvoll sind und das professionelle Image sowie den Ruf von DataCore und den Softwareprodukten wahren. Der Teilnehmer verpflichtet sich, in allen derartigen Werbemaßnahmen alle geltenden Urheberrechts- und Markenhinweise von DataCore gemäß der nachstehend dargelegten Markenlizenz aufzunehmen.

3         VERWENDUNG VON MARKENZEICHEN.

(a) Markenlizenz. DataCore gewährt dem Teilnehmer hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung von „DataCore“ (sowohl des Namens als auch in der von DataCore verwendeten stilisierten Form), der entsprechenden Marken für Softwareprodukte sowie der Logos für alle vom Teilnehmer gehaltenen Zertifizierungen (die „Marken“) im Zusammenhang mit der Werbung und Verkaufsförderung des Teilnehmers für die Teilnehmeraktivität. Der Teilnehmer darf keine anderen Zeichen als die Marken zur Kennzeichnung der Softwareprodukte oder Dienstleistungen verwenden, es sei denn, DataCore hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt; diese Genehmigung ist ungeachtet anderslautender Bestimmungen von DataCore nach eigenem und uneingeschränktem Ermessen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Teilnehmer widerrufbar.

(b) Qualität. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass Art und Qualität aller Produkte und Dienstleistungen, die er im Zusammenhang mit den Marken liefert, den allgemein anerkannten Branchenstandards entsprechen und mindestens der Qualität seiner eigenen oder anderer von ihm weiterverkaufter Produkte entsprechen. Der Teilnehmer verpflichtet sich, mit DataCore zusammenzuarbeiten, um DataCore die Überwachung und Kontrolle der Art und Qualität dieser Produkte und Dienstleistungen zu erleichtern, und DataCore auf Anfrage Muster für die Nutzung der Marken zur Verfügung zu stellen.

(c) Art der Nutzung. Jede Nutzung der Marken muss streng im Einklang mit dem geltenden Recht stehen. Der Teilnehmer hat alle von DataCore festgelegten Anforderungen hinsichtlich Stil, Gestaltung, Darstellung und Nutzung der Marken einzuhalten, einschließlich der korrekten Verwendung der Symbole ® oder ™, sofern dies nicht wirtschaftlich undurchführbar ist, und zwar bei allen Werbe- oder sonstigen Marketingmaterialien, auf denen die Marken abgebildet sind.

4         EIGENTUMSRECHTE.

Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass jede Nutzung der Marken durch den Teilnehmer im Zusammenhang mit den Softwareprodukten und -dienstleistungen oder der Teilnehmeraktivität ausschließlich DataCore zugutekommt und dass keine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Partnervereinbarung dem Teilnehmer Rechte, Ansprüche oder Anteile an den Marken einräumt, mit Ausnahme des Rechts, die Marken gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nutzen. Der Teilnehmer wird alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Eigentumsrechte von DataCore an den Softwareprodukten und den urheberrechtlich geschützten Materialien zu schützen, und wird keine Eigentumsvermerke auf oder in den Softwareprodukten oder den urheberrechtlich geschützten Materialien entfernen oder unkenntlich machen. Sofern hierin nicht anders vorgesehen, werden dem Teilnehmer keine Rechte an Patenten, Urheberrechten, Geschäftsgeheimnissen, Handelsnamen, Marken (ob eingetragen oder nicht eingetragen), Datenbankrechten oder sonstigen Rechten, Franchisen oder Lizenzen gewährt.  Der Teilnehmer darf (a) nichts unternehmen, was dem Ruf oder dem Goodwill der Marken schaden könnte; (b) keine Maßnahmen ergreifen, die im Widerspruch zu DataCores Eigentumsrechten an den Marken stehen; (c) DataCores Rechte an den Marken oder deren Nutzung nicht anfechten; oder (d) keine der Marken oder ein Zeichen oder Logo, das diesen im Wesentlichen ähnelt, in irgendeiner Rechtsordnung oder in irgendeinem Land verwenden oder versuchen, diese zu registrieren.  Unbeschadet des Vorstehenden gilt: Sollte der Teilnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt durch Gesetz oder auf andere Weise in einem Land oder einer Rechtsordnung Rechte an einer der Marken oder Markeneintragungen bzw. -anmeldungen für diese erwerben, wird der Teilnehmer diese Rechte, Eintragungen oder Anmeldungen unverzüglich und ohne Kosten für DataCore zusammen mit dem gesamten damit verbundenen Geschäftswert an DataCore abtreten. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt auch nach Beendigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen fortbestehen.

5         KEINE GEWÄHRLEISTUNGEN; SCHADENSERSATZ.

(a) Softwareprodukte, Dienstleistungen und von DataCore bereitgestellte Ressourcen. DataCore gewährt den Endnutzern eine Gewährleistung für die Softwareprodukte und Dienstleistungen gemäß den Bedingungen, die in den für diese Softwareprodukte und Dienstleistungen geltenden Lizenz- und/oder Dienstleistungsverträgen festgelegt sind.DIESE BESCHRÄNKTEN GEWÄHRLEISTUNGEN SIND AUSSCHLIESSLICH GÜLTIG. ALLE SOFTWAREPRODUKTE, DIENSTLEISTUNGEN UND VON DATACORE BEREITGESTELLTE RESSOURCEN WERDEN VON DATACORE BEREITGESTELLT, UND DER TEILNEHMER NIMMT SIE„WIE BESEHEN“ UND „MIT ALLEN MÄNGELN“ AN.  DATACORE UND SEINE LIEFERANTEN SCHLIESSEN AUSDRÜCKLICH ALLE GARANTIEN UND BEDINGUNGEN AUS, SEIEN SIE AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND, EINSCHLIESSLICH JEGLICHER STILLSCHWEIGENDER GARANTIEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK SOWIE GEGEN VERSTECKTE MÄNGEL IM VOLLEN, GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG.  KEINE BERATUNG ODER INFORMATION, OB MÜNDLICH ODER SCHRIFTLICH, DIE VON DATACORE ODER ANDERWEITIG ERHALTEN WURDE, BEGRÜNDET EINE GARANTIE ODER ZUSICHERUNG, DIE NICHT AUSDRÜCKLICH IN DIESEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FESTGELEGT IST.  DATACORE ÜBERNIMMT KEINE GEWÄHR DAFÜR, DASS DIE SOFTWARE DEN ANFORDERUNGEN DES TEILNEHMERS ENTSPRICHT ODER DASS DIE NUTZUNG DERSOFTWAREPRODUKTE, DIENSTLEISTUNGEN, VON DATACORE BEREITGESTELLTEN RESSOURCEN ODER DIE AKTIVITÄTEN DES TEILNEHMERSUNTERBRECHUNGSFREI, FEHLERFREI ODER FREI VON ABWEICHUNGEN VON DER DOKUMENTATION IST.  In einigen Rechtsordnungen sind Ausschlüsse oder Beschränkungen der Dauer stillschweigender Gewährleistungen nicht zulässig, sodass der vorstehende Ausschluss möglicherweise nicht für den Teilnehmer gilt. Soweit eine stillschweigende Gewährleistung oder Bedingung entsteht und gemäß geltendem Recht nicht wie oben beschrieben ausgeschlossen werden kann, ist diese stillschweigende Gewährleistung oder Bedingung auf den längeren der folgenden Zeiträume beschränkt: dreißig (30) Tage ab Lieferung oder die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer. .

(b) Allgemeine Freistellung. Der Teilnehmer verpflichtet sich, DataCore von jeglicher Haftung, allen Schadensersatzansprüchen und Kosten (einschließlich Anwaltskosten) freizustellen und schadlos zu halten, die sich aus Ansprüchen gegen DataCore ergeben, welche aus der Teilnehmeraktivität oder der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Teilnehmers gemäß einer Partnervereinbarung oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen oder damit in Zusammenhang stehen.

6         KÜNDIGUNG.

(a) Ungeachtet anderslautender Bestimmungen ist DataCore berechtigt, jederzeit eine Partnervereinbarung zu kündigen und den Teilnehmer anderweitig aufzufordern, die Teilnahme an der Teilnehmeraktivität einzustellen, und zwar nach einer schriftlichen Vorankündigung von dreißig (30) Tagen an die andere Partei; eine solche Vorankündigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn DataCore nach eigenem und uneingeschränktem Ermessen feststellt, dass der Teilnehmer gegen eine seiner Verpflichtungen gegenüber DataCore gemäß der Partnervereinbarung, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer sonstigen Vereinbarung verstoßen hat.  Jede der Parteien hat ihre Aufwendungen für die Erfüllung und Vorbereitung der Erfüllung der Partnervereinbarung sowie mögliche Verluste, die sich aus deren Kündigung ergeben, berücksichtigt. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass dieses Kündigungsrecht uneingeschränkt gilt und DataCore gegenüber dem Teilnehmer nicht für Schäden oder sonstige Folgen haftet, die sich aus einer Kündigung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben.  Unmittelbar nach einer solchen Kündigung oder einem solchen Ablauf hat der Teilnehmer die Ausübung der Teilnehmeraktivität unverzüglich einzustellen, alle von DataCore bereitgestellten Ressourcen und sonstigen Vermögenswerte von DataCore, die im Zusammenhang mit dieser Teilnehmeraktivität unentgeltlich von oder über DataCore bereitgestellt wurden, an DataCore zurückzugeben und (sofern nicht ausdrücklich durch eine andere, zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft befindliche Vereinbarung mit DataCore genehmigt) jegliche Nutzung der geschützten Materialien und der von DataCore bereitgestellten Ressourcen einzustellen. Unabhängig vom Grund oder der Art einer solchen Kündigung oder eines solchen Ablaufs hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung, Schadensersatz oder Zahlungen für den Verlust von Goodwill, entgangene Gewinne oder erwartete Umsätze im Zusammenhang mit einer solchen Kündigung oder einem solchen Ablauf; ebenso wenig hat der Teilnehmer im Zusammenhang mit einer solchen Kündigung oder einem solchen Ablauf Anspruch auf Erstattung in irgendeiner Höhe für Schulungen, Werbung, Marktentwicklung, Investitionen oder sonstige Kosten, die dem Teilnehmer vor der Kündigung oder dem Ablauf entstanden sind. Der Teilnehmer verzichtet hiermit auf seine nach geltendem Recht bestehenden Ansprüche auf eine derartige Entschädigung, Erstattung oder Schadensersatzleistung.

(b) Die Abschnitte 1, 2(a), 4, 5, 6, 7 und 8 bleiben auch nach Beendigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen.

7 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG.

UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTEN DATACORE ODER SEINE LIEFERANTEN FÜR NEBEN-, INDIREKTE, BESONDERE, STRAF- ODER FOLGESCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ENTGANGENE GEWINNE, ENTGANGENE EINSPARUNGEN, GESCHÄFTSVERLUSTE, VERLUST VON FIRMENWERT ODER DATEN, Ersatzkosten, Schäden aufgrund von Vertrauen oder sonstige ähnliche Schäden oder Verluste, selbst wenn DATACORE auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde und unabhängig davon, ob diese aus Vertrag, Gewährleistung, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), verschuldensunabhängiger Haftung oder anderweitig entstehen. SOFERN NICHT DURCH GELTENDES RECHT EINGESCHRÄNKT, ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG VON DATACORE UND SEINEN LIEFERANTEN IM RAHMEN DIESER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, DER PARTNERVEREINBARUNG ODER ANDERWEITIG IN KEINEM FALL DEN BETRAG VON 1000 US-DOLLAR.  DIE IN DIESEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FESTGELEGTEN HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN GELTEN UNGEACHTET EINES VERFEHLENS DES WESENTLICHEN ZWECKS EINES IN DIESEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ODER DER PARTNERVEREINBARUNG VORGESEHENEN BESCHRÄNKTEN RECHTSBEHELFS ODER DER UNGÜLTIGKEIT EINER ANDEREN BESTIMMUNG IN DIESEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ODER DER PARTNERVEREINBARUNG. IN EINIGEN RECHTSORDNUNGEN IST DER AUSSCHLUSS ODER DIE BESCHRÄNKUNG VON NEBEN- ODER FOLGESCHÄDEN NICHT ZULÄSSIG, SODASS DIE OBEN GENANNTE BESCHRÄNKUNG ODER DER AUSSCHLUSS MÖGLICHERWEISE FÜR DEN TEILNEHMER KEINE GELTUNG HAT.

8         VERSCHIEDENES.

(a) Mitteilungen. Alle Mitteilungen, Zustimmungen, Verzichtserklärungen und sonstigen Mitteilungen, die gemäß dieser Vereinbarung erforderlich oder zulässig sind („Mitteilungen“), bedürfen der Schriftform und gelten als einer Partei zugestellt, wenn sie (a) persönlich oder durch einen landesweit anerkannten Übernacht-Kurierdienst (frankiert) an die entsprechende Adresse zugestellt werden; (b) per Fax mit Übertragungsbestätigung durch das sendende Gerät versandt wurden; oder (c) vom Empfänger entgegengenommen oder zurückgewiesen wurden, sofern sie per Einschreiben mit Rückschein versandt wurden, jeweils an die oben angegebenen Adressen oder Faxnummern oder, im Falle von Mitteilungen an den Teilnehmer (die statt auf die anderen genannten Wege auch per E-Mail erfolgen können und mit dem Versand als zugestellt gelten),  an die Adresse, E-Mail-Adresse und Faxnummer, die der Teilnehmer in seinem Antrag, seiner Anfrage oder seiner Anmeldung für die Teilnehmeraktivität angegeben hat (oder an eine andere Adresse oder Faxnummer, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei durch Mitteilung benennen kann). Wird eine Mitteilung an DataCore gesendet, ist sie an die Vertragsverwaltung zu richten.

(b) Unzulässige Anreize. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass weder er noch seine Eigentümer, Vorstandsmitglieder, Führungskräfte, Mitarbeiter, Beauftragten, Partner und Lieferanten direkt oder indirekt Geld oder andere Wertgegenstände an eine Person gezahlt, angeboten, deren Zahlung versprochen oder deren Zahlung genehmigt haben oder dies in Zukunft tun werden, um in unzulässiger Weise Geschäfte zu erlangen, zu behalten oder zu lenken oder sich im Zusammenhang mit Softwareprodukten oder Dienstleistungen einen unzulässigen Vorteil zu verschaffen.  Der Teilnehmer verpflichtet sich ferner, angemessene Verfahren einzuführen, um einen Verstoß gegen diesen Abschnitt zu verhindern. Sollte dem Teilnehmer ein Verstoß oder ein potenzieller Verstoß gegen diesen Abschnitt bekannt werden, hat er DataCore unverzüglich zu benachrichtigen und umgehend Maßnahmen gegen die Beteiligten zu ergreifen. Der Teilnehmer versichert, dass keiner seiner Eigentümer, Direktoren, Führungskräfte, Mitarbeiter, Beauftragten oder Partner wegen Bestechung, Betrugs oder damit zusammenhängender Vorwürfe verurteilt wurde oder sich schuldig bekannt hat. Für den Fall, dass DataCore Grund zu der Annahme hat, dass ein Verstoß gegen diesen Abschnitt vorliegt oder vorliegen könnte, ist DataCore nach eigenem Ermessen und ohne Haftung gegenüber dem Teilnehmer berechtigt, eine oder alle der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: die Teilnehmervereinbarung, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und etwaige Zertifizierungen mit sofortiger Wirkung zu kündigen und/oder die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen sowie alle ansonsten gemäß dieser Vereinbarung fälligen und zahlbaren Zahlungen zurückzuhalten, bis DataCore eine für DataCore zufriedenstellende Bestätigung erhält, dass kein Verstoß vorliegt oder vorliegen wird. Der Teilnehmer hat DataCore von allen damit verbundenen Ansprüchen, Verlusten oder Schäden freizustellen und schadlos zu halten. Der Teilnehmer verpflichtet sich, genaue Bücher, Konten und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit für DataCore zu führen und DataCore oder dessen unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angemessenen Zugang zu diesen zu gewähren, um die Einhaltung dieses Abschnitts zu überprüfen.

(c) Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug, wenn sie eine Verpflichtung (mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen) aufgrund unvorhergesehener Umstände oder aus Gründen, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen, nicht erfüllt; dazu zählen unter anderem höhere Gewalt, Krieg, Unruhen, Embargos, Maßnahmen ziviler oder militärischer Behörden, Feuer, Überschwemmungen, Unfälle, Streiks, das Ausbleiben von Ausfuhrgenehmigungen oder Engpässe bei Transportmitteln, Einrichtungen, Treibstoff, Energie, Arbeitskräften oder Materialien.

(d) Abtretung. Der Teilnehmer darf seine Rechte oder Pflichten aus der Partnervereinbarung oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von DataCore abtreten; diese Zustimmung kann nach alleinigem Ermessen von DataCore verweigert oder an Bedingungen geknüpft werden, und jede unbefugte Abtretung ist unwirksam.

(e) Verzicht. Eine Verzögerung oder Unterlassung einer der Parteien bei der Durchsetzung eines Rechts aus der Partnervereinbarung oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nicht als Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht. Ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Verstoßes oder einer Nichterfüllung gemäß der Partnervereinbarung oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nicht als Verzicht auf die Geltendmachung eines anderen Rechts bei späteren Verstößen oder Nichterfüllungen.

(f) Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung der Partnervereinbarung oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, wird sie in dem geringstmöglichen Umfang angepasst, der erforderlich ist, um sie rechtswirksam und durchsetzbar zu machen, wobei die Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen der Partnervereinbarung und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt bleiben.

(g) Unterlassungsanspruch. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass ein Verstoß des Teilnehmers gegen die Abschnitte 2(a) (Beschränkungen), 3 (Nutzung von Marken) oder 4 (Eigentumsrechte) DataCore einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügen würde und dass ein Rechtsbehelf nach dem Gesetz unzureichend wäre. Daher ist DataCore – unbeschadet der DataCore gesetzlich zustehenden Rechtsbehelfe – im Falle eines drohenden oder tatsächlichen Verstoßes gegen eine dieser Bestimmungen berechtigt, eine Unterlassungsverfügung oder andere billigkeitsrechtliche Rechtsbehelfe zu erwirken.

(h) Rechtsverhältnis. Weder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch die Partnervereinbarung, die Teilnehmeraktivität noch damit verbundene Geschäftsbedingungen sind so auszulegen, dass sie eine Partnerschaft, ein Joint Venture, ein Franchise- oder ein Vertretungsverhältnis zwischen DataCore und dem Teilnehmer begründen. Der Teilnehmer verpflichtet sich, seine Kunden darüber zu informieren, dass er ein von DataCore unabhängiges Unternehmen ist, und darf sich nicht als Vertreter von DataCore ausgeben oder versuchen, DataCore an Vereinbarungen mit Dritten zu binden.

(i) Regierungsaufträge. Alle an die US-Regierung gelieferten Softwareprodukte sind „kommerzielle Computersoftware“ im Sinne von DFARS 252.227-7014(a)(1) und werden gemäß FAR 12.212(a) unter der standardmäßigen kommerziellen Endbenutzerlizenz des Herstellers bereitgestellt.  Gegebenenfalls werden diese Softwareprodukte mit „eingeschränkten Rechten“ bereitgestellt, wobei die Nutzung, Vervielfältigung und Offenlegung durch die US-Regierung gemäß den Bestimmungen in DFARS 252.227-7013(c)(1)(ii) (OKT 1988) oder FAR 52.227-14 (ALT III) (Juni 1987) eingeschränkt. Der Teilnehmer übernimmt die Verantwortung dafür, dass alle zu liefernden Softwareprodukte mit dem erforderlichen Hinweis auf die eingeschränkten Rechte gekennzeichnet sind. Hersteller ist DataCore Software Corporation.

(j) Exportkontrollen. Der Teilnehmer erkennt an, dass die Softwareprodukte und bestimmte von DataCore bereitgestellte Ressourcen den Exportkontrollen unterliegen, die durch den U.S. Export Administration Act von 1979 in seiner jeweils gültigen Fassung (das „Gesetz“) und die darunter erlassenen Vorschriften auferlegt werden.  Der Teilnehmer wird die Softwareprodukte, die von DataCore bereitgestellten Ressourcen oder damit verbundene technische Daten nicht (direkt oder indirekt) exportieren oder reexportieren, ohne das Gesetz und die darunter fallenden Vorschriften einzuhalten, und wird diese nicht (direkt oder indirekt) in Länder exportieren oder reexportieren, gegen die ein Embargo verhängt wurde.

(k) Anwendbares Recht; Streitigkeiten. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht des Bundesstaates Florida. Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus diesem Vertrag oder dessen Verletzung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, werden von einem Schiedsgericht aus drei (3) Schiedsrichtern unter der Leitung der American Arbitration Association gemäß den Commercial Arbitration Rules entschieden. Die Mehrheitsentscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Parteien bindend. Die Schlichtungsverhandlung findet in Broward County, Florida, statt. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Erstattung der Kosten und der Anwaltshonorare. In keinem Fall wird Strafschadenersatz zugesprochen. Ein Urteil über den von den Schiedsrichtern erlassenen Schiedsspruch kann bei jedem dafür zuständigen Gericht eingetragen werden. Die Beweisaufnahme beschränkt sich auf schriftliche Auskunfts- und Dokumentenanfragen, und alle Streitigkeiten bezüglich der Beweisaufnahme werden endgültig vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts entschieden. Mit Ausnahme der Vollstreckung des Schiedsspruchs behandeln die Parteien das Vorliegen, den Inhalt oder das Ergebnis des Schiedsverfahrens als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung. Jede Partei kann bei jedem zuständigen Gericht einen Unterlassungsanspruch geltend machen, ohne dass dies einen Verzicht auf diese Bestimmung oder einen Verstoß gegen diese darstellt.

(l) Sprachwahl. Die Parteien bestätigen, dass es ihrem Wunsch entspricht, dass die Partnervereinbarung (sofern vorhanden) und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle anderen damit zusammenhängenden Dokumente ausschließlich in englischer Sprache abgefasst wurden und werden.  Die Vertragsparteien bestätigen ihren Willen, dass diese Vereinbarung sowie alledamit zusammenhängendenDokumente, einschließlich aller Mitteilungen, in englischer Sprache verfasst sind.Die englische Fassung der Partnervereinbarung ist in jeder Hinsicht maßgebend; alle anderen Fassungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und sind nicht bindend.

(m) Gesamte Vereinbarung. Die Partnervereinbarung (sofern vorhanden), alle Dokumente oder Vereinbarungen, auf die in der Partnervereinbarung (sofern vorhanden) durch Verweis Bezug genommen wird, sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstands dar und ersetzen alle früheren und gleichzeitigen Mitteilungen. Der Abschluss und die Aushändigung der Partnervereinbarung und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden nicht durch andere Zusicherungen, Erklärungen, Gewährleistungen oder Vereinbarungen als die in ihnen ausdrücklich genannten veranlasst. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Partnervereinbarung können von DataCore nach eigenem und uneingeschränktem Ermessen ohne Zustimmung des Teilnehmers geändert werden. DataCore wird solche Änderungen dreißig (30) Tage im Voraus ankündigen. Ist der Teilnehmer mit einer solchen Änderung nicht einverstanden, besteht sein einziger Rechtsbehelf darin, die Partnervereinbarung und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß deren jeweiligen Bestimmungen zu kündigen.

(n) Ausfertigungen. Die Partnervereinbarung (sofern vorhanden) kann in zwei oder mehr Ausfertigungen unterzeichnet werden, von denen jede als Original gilt und die alle zusammen ein und dieselbe Urkunde bilden, unabhängig davon, ob die Unterschriften auf derselben Seite erscheinen.